AGB

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der NAVAZ GmbH & Co. KG (nachstehend Location genannt) und dem Kunden (nachstehend Mieter genannt) über die mietweise Überlassung von der gesamten Eventlocation inkl. Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Partys und ähnlichem sowie die Erbringung von Catering-Leistungen und alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Location (nachstehend gemeinsam auch „Leistungen der Location“ genannt).
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Location.
  3. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Location; Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote der Location sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes von der Locationbestimmt wird. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags des Mieters durch die Location zustande.
  2. Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Vertrag genannten Mieträume zu den im Vertrag genannten Bedingungen sowie sonstigen Zusatzleistungen.
  3. Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen kommt ab dem Moment der schriftlichen Terminbestätigung zustande und der Mieter ein schriftliches Angebot der Location durch Unterzeichnung des Vertragsangebotes annimmt. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und der Location haben schriftlich zu erfolgen. Nachvertragliche Vereinbarungen können nicht mündlich erfolgen.
  4. Mit dem Zustandekommen eines Vertrags bestätigen beide Parteien, dass keine Nebenabreden getroffen worden sind.

§ 3 Mietzeit

  1. Die Mieträume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so wird ein anteiliger Mietzins pro Stunde erhoben.
  2. Gibt der Mieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht ordnungsgemäß zurück, so gerät er inVerzug. Im Verzugsfall hat die Location das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte Gegenstände bei Dritten einzulagern.
  3. Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden vom Mieter zu erstatten.

§ 4 Gegenstand, Inhalt und Zweck des Mietvertrages

  1. Der Mieter hat der Location bis spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während des Auf- und Abbaus durch den Mieter und während der Veranstaltung anwesend und für die Location erreichbar sein muss.
  2. Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des Mietvertrages, spätestens jedoch 10 Tage vor Veranstaltung, das Programm sowie detaillierte Ablaufpläne der Location bekannt zu geben und mit dieser abzusprechen. Die Location hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung erheblich abweicht und eine Anpassung des Vertrages nicht zustande kommt. Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche Änderung im Ablauf der Veranstaltung, soist diese der Location unverzüglich mitzuteilen. Im Unterlassensfalle hat die Location das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
  2. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Location allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden. Die Location ist verpflichtet, dem Mieter eine Preiserhöhung rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung mitzuteilen. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, binnen 10 Werktage vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Vorbehaltlich nachstehender Regelung in Ziff. 5 werden die Leistungen der Location nach der Durchführung der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Rechnungen der Location sind gemäß Fälligkeitsdatum oder direkt nach Empfang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
  4. Kommt der Mieter in Verzug, so ist die Location berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls die Location einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder einwesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Die Location ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Sollte eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig vor Veranstaltung eintreffen, wird diese Zahlung automatisch vor Ort fällig.
  6. Der Mieter kann Zahlungen nicht zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, der Anspruch, auf den der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht stützt oder mit dem er aufrechnet, ist unbestritten,rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn der MieterVerbraucher ist.

§ 6 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

  1. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen undfeuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen zum Schutze der Jugend an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
  2. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese der Location auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die Location übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für die gesetzlich erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei sonstigen Verwertungsgesellschaften ist der Mieter/Veranstalter verantwortlich.
  3. Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich der Mieter einzustehen, auch für den Fall dass die Location im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter die Location von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Rücktritt der Location

  1. Wird die Vorauszahlung gemäß Ziff. 5 des § 5 Zahlungsbedingungen auch nach Verstreichen einer von der Location gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vom Mieter geleistet, so ist die Location zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Ferner ist die Location berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls höhere Gewalt oder andere von der Location nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; in diesem Falle ist die Location verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und etwaige Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zu erstatten; Leistungen der Location unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Mieters oder des Zwecks, gebucht werden und der Mieter binnen einer angemessenen Frist die irreführenden oder falschen Angaben nicht korrigiert; die Location begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der Suite den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Location in der Öffentlichkeitgefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Location zuzurechnen ist; ein Verstoß des Mieters gegen Ziff. 2 des Abschnitts „Geltungsbereich“ vorliegt und der Mieter trotz Abmahnungden Verstoß fortsetzt.
  3. Die Ausübung des Rücktritts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt der Location entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

§ 8 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Die im Vertrag vereinbarte Teilnehmerzahl gilt als verbindliche Grundlage.
  2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung der Location.
  3. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss der Location spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Location, die in Textform erfolgen soll.Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbartenhöheren Teilnehmerzahl.
  4. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss der Location frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungs beginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrundegelegt, mindestens jedoch 95 % der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl.
  5. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Location berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Mieter unzumutbar ist.
  6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Location die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Location dem Mieter zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft anteilig im Verhältnis der Dauer der Verschiebung zur Gesamtauftragssumme in Rechnung stellen, wenn die Verschiebung auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist.

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Mieter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Location. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Anfallenden Allgemein kosten berechnet.

§ 10 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die Location für den Mieter, auf dessen Veranlassung, technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die Location im Namen und Vollmacht für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Mieter stellt die Location von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Einrichtungen frei, die auf einem Verschulden des Mieters beruhen.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes der Location bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Location. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Location gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
  3. Der Mieter ist mit vorheriger Zustimmung der Location berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.
  4. Störungen an von der Location zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, nach Möglichkeit, sofort beseitigt.

§ 11 Rundfunk-, Fernseh-, Video-, Filmaufnahmen und Werbung

  1. Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-, Fernseh-, Video und Filmzwecke sindgrundsätzlich nur mit Einwilligung der Location erlaubt. Die finanziellen Konditionen hierfür bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  2. Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb undaußerhalb der Mieträume) nur mit vorher einzuholender Erlaubnis des Vermieters angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen. Andernfalls gilt § 3 Nr. 2 dieser Bedingungen entsprechend.

§ 12 Musik, Tanz und Lärm

  1. Das Mitbringen jeglicher Art von Musik einschließlich des Einsatzes von DJs, Bands usw. bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Location. Sofern die Location diese erteilt, sind vom Mieter die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lärmschutzes, einzuhalten.
  2. Der Mieter haftet für sämtliche Kosten in Zusammenhang mit Beschwerden Dritter über Lärm.
  3. Gaststätten unterliegen den Vorschriften des Gaststättengesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das durch die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert wird. Die Location ist daher verpflichtet, die Außenbewirtschaftung auf der Terrasse aus Lärmschutzgründen in der Regel auf 22.00 Uhr zu begrenzen (Beginn der Nachtruhe).

§ 13 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Die Haftung der Location für Verlust, Untergang oder Beschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Haftung“.
  2. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von der Location keine Haftung übernommen. Die Bewachung von eingebrachten Mietgegenständen, Equipment während dem gesamten Mietzeitraums sind vom Mieter zu bezahlen.
  3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial des Mieters hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Location abzustimmen.
  4. Sämtliche mitgebrachten Gegenstände sind vom Mieter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, ist die Location berechtigt, die Entfernung und/oder Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Mieters vorzunehmen.
  5. Die Rücksendung von Veranstaltungsmaterial nach dem Event liegt in der Verantwortung des Mieters, d. h. Pakete müssen vom Mieter versandbereit verpackt bzw. hinterlassen und der jeweilige Kurier selbst beauftragt werden. Paketsendungen müssen durch den Mieter deutlich lesbar beschriftet werden, so dass eine eindeutige Zuordnung für die Abholung, im Idealfall am nächsten Werktag, gewährleistet ist und eine Verwechslung mit anderen Sendungen vermieden werden kann. Der Mieter hat der Location mitzuteilen, wann der Kurier welche Paketsendung abholt.

§ 14 Haftung

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch den Mieter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer und -besucher verursacht werden.
  2. Der Vermieter kann nur in Absprache und gemeinsam mit dem vom Mieter nach §4 Absatz 1 benannten Verantwortlichen das Hausrecht ausüben.
  3. Die Location kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,Bürgschaften) verlangen.
  4. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht der Location besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet die Location auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Darüber hinaushaftet die Location auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die die Location bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet die Location unbeschränkt. Gleiches gilt für eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen der Haftung gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Villa.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, die Location rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  6. Leihmaterial der Location muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit der Location zulässig. Sollte das Leihmaterial nicht im ursprünglichen Zustand zurückgegebenwerden, so ist die Location nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen.

§ 15 Rücktritt des Mieters (Abbestellung oder Stornierung)

  1. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit der Location geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Location der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
  2. Sofern zwischen der Location und dem Mieter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Location auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der Location ausübt.
  3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die Location einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Location den Anspruchauf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
  4. Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt bzw. storniert, behält die Location die Vergütungsansprüche für Miete, aller Nebenkosten und sonstige angebotenen Lieferungen und Leistungen ein. Die Location muss sich jedoch im Bereich vereinbarter Lieferungen und Dienstleistungen etwaige ersparte Aufwendungen sowie bei der Raumvermietung Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnenlassen.
  5. Eine etwaige Stornierung muss der Mieter im Interesse einer möglichen Ersatzvermietung schriftlich so früh wiemöglich erteilen.
  6. Bei unberechtigtem Rücktritt des Mieters vom Vertrag (Stornierung) ist die Location berechtigt, folgendeStornierungsgebühren zu erheben:

120 Tage vor Veranstaltungsbeginn – kostenfrei
119 bis 91 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 15 % des Vertragsvolumens
90 bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 30 % des Vertragsvolumens
30 bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 70 % des Vertragsvolumens
Weniger als 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 100 % des Vertragsvolumens

Für Reservierungen während A-Messezeiten gelten folgende Stornierungskonditionen:

180 Tage vor Veranstaltungsbeginn – kostenfrei
179 bis 151 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 15 % des Vertragsvolumens
150 bis 91 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 30 % des Vertragsvolumens
90 bis 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 70 % des Vertragsvolumens
Weniger als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 100 % des Vertragsvolumens

Der Rücktritt ist unberechtigt, wenn dem Mieter kein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

§ 16 Höhere Gewalt

  1. Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit einer der Vertragsparteien stehenden Ereignisses (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaigen Auslagen selbst. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

§ 17 Verjährung

  1. Ansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gegen die Location verjähren in einem Jahr ab Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährung. Schadensersatzansprüche gegen die Location verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen wegen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder bei sonstigen Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Location oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Location, sofern der Mieter Kaufmann ist oder bei Vertragsschluss keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Location behält sich vor, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

NAVAZ GmbH & Co. KG – Solinger Str. 4, 40764 Langenfeld